13:1 Und
der
HERR
redete
mit
Mose
und
Aaron
und
sprach:
13:2 Wenn
einem
Menschen
an
der
Haut
seines
Fleisches
etwas
auffähret,
oder
schäbicht
oder
eiterweiß
wird,
als
wollte
ein
Aussatz
werden
an
der
Haut
seines
Fleisches,
soll
man
ihn
zum
Priester
Aaron
führen
oder
zu
seiner
Söhne
einem
unter
den
Priestern.
13:3 Und
wenn
der
Priester
das
Mal
an
der
Haut
des
Fleisches
siehet,
daß
die
Haare
in
Weiß
verwandelt
sind,
und
das
Ansehen
an
dem
Ort
tiefer
ist
denn
die
andere
Haut
seines
Fleisches,
so
ist's
gewiß
der
Aussatz.
Darum
soll
ihn
der
Priester
besehen
und
für
unrein
urteilen.
13:4 Wenn
aber
etwas
eiterweiß
ist
an
der
Haut
seines
Fleisches,
und
doch
das
Ansehen
nicht
tiefer
denn
die
andere
Haut
des
Fleisches,
und
die
Haare
nicht
in
Weiß
verwandelt
sind,
so
soll
der
Priester
denselben
verschließen
sieben
Tage
13:5 und
am
siebenten
Tage
besehen.
Ist's,
daß
das
Mal
bleibt,
wie
er's
zuvor
gesehen
hat,
und
hat
nicht
weiter
gefressen
an
der
Haut,
13:6 so
soll
ihn
der
Priester
abermal
sieben
Tage
verschließen.
Und
wenn
er
ihn
zum
andernmal
am
siebenten
Tage
besiehet
und
findet,
daß
das
Mal
verschwunden
ist
und
nicht
weiter
gefressen
hat
an
der
Haut,
so
soll
er
ihn
rein
urteilen,
denn
es
ist
Grind.
Und
er
soll
seine
Kleider
waschen,
so
ist
er
rein.
13:7 Wenn
aber
der
Grind
weiter
frißt
in
der
Haut,
nachdem
er
vom
Priester
besehen
und
rein
gesprochen
ist,
und
wird
nun
zum
andernmal
vom
Priester
besehen;
13:8 wenn
denn
da
der
Priester
siehet,
daß
der
Grind
weiter
gefressen
hat
in
der
Haut,
soll
er
ihn
unrein
urteilen,
denn
es
ist
gewiß
Aussatz.
13:9 Wenn
ein
Mal
des
Aussatzes
am
Menschen
sein
wird,
den
soll
man
zum
Priester
bringen.
13:10 Wenn
derselbe
siehet
und
findet,
daß
weiß
aufgefahren
ist
an
der
Haut,
und
die
Haare
in
Weiß
verwandelt,
und
roh
Fleisch
im
Geschwür
ist,
13:11 so
ist's
gewiß
ein
alter
Aussatz
in
der
Haut
seines
Fleisches.
Darum
soll
ihn
der
Priester
unrein
urteilen
und
nicht
verschließen;
denn
er
ist
schon
unrein.
13:12 Wenn
aber
der
Aussatz
blühet
in
der
Haut
und
bedeckt
die
ganze
Haut,
von
dem
Haupt
an
bis
auf
die
Füße,
alles,
was
dem
Priester
vor
Augen
sein
mag;
13:13 wenn
dann
der
Priester
besiehet
und
findet,
daß
der
Aussatz
das
ganze
Fleisch
bedeckt
hat,
so
soll
er
denselben
rein
urteilen,
dieweil
es
alles
an
ihm
in
Weiß
verwandelt
ist;
denn
er
ist
rein.
13:14 Ist
aber
roh
Fleisch
da
des
Tages,
wenn
er
besehen
wird,
so
ist
er
unrein.
13:15 Und
wenn
der
Priester
das
rohe
Fleisch
besiehet,
soll
er
ihn
unrein
urteilen;
denn
er
ist
unrein,
und
es
ist
gewiß
Aussatz.
13:16 Verkehret
sich
aber
das
rohe
Fleisch
wieder
und
verwandelt
sich
in
Weiß,
so
soll
er
zum
Priester
kommen.
13:17 Und
wenn
der
Priester
besiehet
und
findet,
daß
das
Mal
ist
in
Weiß
verwandelt,
soll
er
ihn
rein
urteilen,
denn
er
ist
rein.
13:18 Wenn
in
jemandes
Fleisch
an
der
Haut
eine
Drüse
wird,
und
wieder
heilet,
13:19 danach
an
demselben
Ort
etwas
weiß
auffähret
oder
rötlich
Eiterweiß
wird,
soll
er
vom
Priester
besehen
werden.
13:20 Wenn
dann
der
Priester
siehet,
daß
das
Ansehen
tiefer
ist
denn
die
andere
Haut
und
das
Haar
in
Weiß
verwandelt;
so
soll
er
ihn
unrein
urteilen;
denn
es
ist
gewiß
ein
Aussatzmal
aus
der
Drüse
worden.
13:21 Siehet
aber
der
Priester
und
findet,
daß
die
Haare
nicht
weiß
sind,
und
ist
nicht
tiefer
denn
die
andere
Haut,
und
ist
verschwunden,
so
soll
er
ihn
sieben
Tage
verschließen.
13:22 Frißt
es
weiter
in
der
Haut,
so
soll
er
ihn
unrein
urteilen;
denn
es
ist
gewiß
ein
Aussatzmal.
13:23 Bleibt
aber
das
Eiterweiß
also
stehen
und
frißt
nicht
weiter,
so
ist's
die
Narbe
von
der
Drüse,
und
der
Priester
soll
ihn
rein
urteilen.
13:24 Wenn
sich
jemand
an
der
Haut
am
Feuer
brennet,
und
das
Brandmal
rötlich
oder
weiß,
ist,
13:25 und
der
Priester
ihn
besiehet
und
findet
das
Haar
in
Weiß
verwandelt
an
dem
Brandmal
und
das
Ansehen
tiefer
denn
die
andere
Haut,
so
ist
gewiß
Aussatz
aus
dem
Brandmal
worden.
Darum
soll
ihn
der
Priester
unrein
urteilen;
denn
es
ist
ein
Aussatzmal.
13:26 Siehet
aber
der
Priester
und
findet,
daß
die
Haare
am
Brandmal
nicht
in
Weiß
verwandelt,
und
nicht
tiefer
ist
denn
die
andere
Haut,
und
ist
dazu
verschwunden,
soll
er
ihn
sieben
Tage
verschließen.
13:27 Und
am
siebenten
Tage
soll
er
ihn
besehen.
Hat's
weiter
gefressen
an
der
Haut,
so
soll
er
ihn
unrein
urteilen;
denn
es
ist
Aussatz.
13:28 Ist's
aber
gestanden
an
dem
Brandmal
und
nicht
weiter
gefressen
an
der
Haut
und
ist
dazu
verschwunden,
so
ist's
ein
Geschwür
des
Brandmals.
Und
der
Priester
soll
ihn
rein
urteilen;
denn
es
ist
eine
Narbe
des
Brandmals.
13:29 Wenn
ein
Mann
oder
Weib
auf
dem
Haupt
oder
am
Bart
schäbicht
wird,
13:30 und
der
Priester
das
Mal
besiehet
und
findet,
daß
das
Ansehen
tiefer
ist
denn
die
andere
Haut,
und
das
Haar
daselbst
gülden
und
dünne,
so
soll
er
ihn
unrein
urteilen;
denn
es
ist
aussätziger
Grind
des
Haupts
oder
des
Barts.
13:31 Siehet
aber
der
Priester,
daß
der
Grind
nicht
tiefer
anzusehen
ist
denn
die
Haut,
und
das
Haar
nicht
falb
ist,
soll
er
denselben
sieben
Tage
verschließen.
13:32 Und
wenn
er
am
siebenten
Tage
besiehet
und
findet,
daß
der
Grind
nicht
weiter
gefressen
hat,
und
kein
gülden
Haar
da
ist,
und
das
Ansehen
des
Grindes
nicht
tiefer
ist
denn
die
andere
Haut,
13:33 soll
er
sich
bescheren,
doch
daß
er
den
Grind
nicht
beschere.
Und
soll
ihn
der
Priester
abermal
sieben
Tage
verschließen.
13:34 Und
wenn
er
ihn
am
siebenten
Tage
besiehet
und
findet,
daß
der
Grind
nicht
weiter
gefressen
hat
in
der
Haut,
und
das
Ansehen
ist
nicht
tiefer
denn
die
andere
Haut,
so
soll
ihn
der
Priester
rein
sprechen;
und
er
soll
seine
Kleider
waschen,
denn
er
ist
rein.
13:35 Frißt
aber
der
Grind
weiter
an
der
Haut,
nachdem
er
rein
gesprochen
ist,
13:36 und
der
Priester
besiehet
und
findet,
daß
der
Grind
also
weiter
gefressen
hat
an
der
Haut,
so
soll
er
nicht
mehr
danach
fragen,
ob
die
Haare
gülden
sind;
denn
er
ist
unrein.
13:37 Ist
aber
vor
Augen
der
Grind
still
gestanden,
und
falb
Haar
daselbst
aufgegangen,
so
ist
der
Grind
heil
und
er
rein.
Darum
soll
ihn
der
Priester
rein
sprechen.
13:38 Wenn
einem
Mann
oder
Weib
an
der
Haut
ihres
Fleisches
etwas
eiterweiß
ist,
13:39 und
der
Priester
siehet
daselbst,
daß
das
Eiterweiß
schwindet,
das
ist
ein
weißer
Grind,
in
der
Haut
aufgegangen,
und
er
ist
rein.
13:40 Wenn
einem
Manne
die
Haupthaare
ausfallen,
daß
er
kahl
wird,
der
ist
rein.
13:41 Fallen
sie
ihm
vorne
am
Haupt
aus,
und
wird
eine
Glatze,
so
ist
er
rein.
13:42 Wird
aber
an
der
Glatze,
oder
da
er
kahl
ist,
ein
weiß
oder
rötlich
Mal,
so
ist
ihm
Aussatz
an
der
Glatze
oder
am
Kahlkopf
aufgegangen.
13:43 Darum
soll
ihn
der
Priester
besehen.
Und
wenn
er
findet,
daß
ein
weiß
oder
rötlich
Mal
aufgelaufen
an
seiner
Glatze
oder
Kahlkopf,
daß
es
siehet,
wie
sonst
der
Aussatz
an
der
Haut,
13:44 so
ist
er
aussätzig
und
unrein;
und
der
Priester
soll
ihn
unrein
sprechen
solches
Mals
halben
auf
seinem
Haupt.
13:45 Wer
nun
aussätzig
ist,
des
Kleider
sollen
zerrissen
sein
und
das
Haupt
bloß
und
die
Lippen
verhüllet
und
soll
allerdinge
unrein
genannt
werden:
13:46 Und
solange
das
Mal
an
ihm
ist,
soll
er
unrein
sein,
alleine
wohnen,
und
seine
Wohnung
soll
außer
dem
Lager
sein.
13:47 Wenn
an
einem
Kleide
eines
Aussatzes
Mal
sein
wird,
es
sei
wollen
oder
leinen,
13:48 am
Werft
oder
am
Eintracht,
es
sei
leinen
oder
wollen,
oder
an
einem
Fell,
oder
an
allem,
das
aus
Fellen
gemacht
wird;
13:49 und
wenn
das
Mal
bleich
oder
rötlich
ist
am
Kleid,
oder
am
Fell,
oder
am
Werft,
oder
am
Eintracht,
oder
an
einigerlei
Ding,
das
von
Fellen
gemacht
ist:
das
ist
gewiß
ein
Mal
des
Aussatzes;
darum
soll's
der
Priester
besehen.
13:50 Und
wenn
er
das
Mal
siehet,
soll
er's
einschließen
sieben
Tage.
13:51 Und
wenn
er
am
siebenten
Tage
siehet,
daß
das
Mal
hat
weiter
gefressen
am
Kleid,
am
Werft
oder
am
Eintracht,
am
Fell
oder
an
allem,
das
man
aus
Fellen
macht,
so
ist's
ein
fressend
Mal
des
Aussatzes
und
ist
unrein.
13:52 Und
soll
das
Kleid
verbrennen,
oder
den
Werft,
oder
den
Eintracht,
es
sei
wollen
oder
leinen,
oder
allerlei
Fellwerk,
darin
solch
Mal
ist;
denn
es
ist
ein
Mal
des
Aussatzes;
und
soll
es
mit
Feuer
verbrennen.
13:53 Wird
aber
der
Priester
sehen,
daß
das
Mal
nicht
weiter
gefressen
hat
am
Kleid,
oder
am
Werft,
oder
am
Eintracht,
oder
an
allerlei
Fellwerk,
13:54 so
soll
er
gebieten,
daß
man's
wasche,
darin
das
Mal
ist;
und
soll
es
einschließen
andere
sieben
Tage.
13:55 Und
wenn
der
Priester
sehen
wird,
nachdem
das
Mal
gewaschen
ist,
daß
das
Mal
nicht
verwandelt
ist
vor
seinen
Augen
und
auch
nicht
weiter
gefressen
hat,
so
ist's
unrein,
und
sollst
es
mit
Feuer
verbrennen;
denn
es
ist
tief
eingefressen
und
hat
es
beschabt
gemacht.
13:56 Wenn
aber
der
Priester
siehet,
daß
das
Mal
verschwunden
ist
nach
seinem
Waschen,
so
soll
er's
abreißen
vom
Kleid,
vom
Fell,
vom
Werft
oder
vom
Eintracht.
13:57 Wird's
aber
noch
gesehen
am
Kleid,
am
Werft,
am
Eintracht
oder
allerlei
Fellwerk,
so
ist's
ein
Fleck,
und
sollst
es
mit
Feuer
verbrennen,
darin
solch
Mal
ist.
13:58 Das
Kleid
aber,
oder
Werft,
oder
Eintracht,
oder
allerlei
Fellwerk,
das
gewaschen
ist
und
das
Mal
von
ihm
gelassen
hat,
soll
man
zum
andernmal
waschen,
so
ist
s
rein.
13:59 Das
ist
das
Gesetz
über
die
MaLE
des
Aussatzes
an
Kleidern,
sie
seien
wollen
oder
leinen,
am
Werft
und
am
Eintracht
und
an
allerlei
Fellwerk,
rein
oder
unrein
zu
sprechen.