21:1 Dies
sind
die
Rechte,
die
du
ihnen
sollst
vorlegen:
21:2 So
du
einen
hebräischen
Knecht
kaufst,
der
soll
dir
sechs
Jahre
dienen;
im
siebenten
Jahr
soll
er
frei
ausgehen
umsonst.
21:3 Ist
er
ohne
Weib
gekommen,
so
soll
er
auch
ohne
Weib
ausgehen;
ist
er
aber
mit
Weib
gekommen,
so
soll
sein
Weib
mit
ihm
ausgehen.
21:4 Hat
ihm
aber
sein
Herr
ein
Weib
gegeben,
und
er
hat
Söhne
oder
Töchter
gezeugt,
so
soll
das
Weib
und
die
Kinder
seines
Herrn
sein,
er
aber
soll
ohne
Weib
ausgehen.
21:5 Spricht
aber
der
Knecht:
Ich
habe
meinen
Herren
lieb
und
mein
Weib
und
Kind,
ich
will
nicht
frei
werden,
21:6 so
bringe
ihn
sein
Herr
vor
die
Götter<RF>bedeutet:
Richter<Rf>
und
halte
ihn
an
die
Tür
oder
den
Pfosten
und
bohre
ihm
mit
einem
Pfriem
durch
sein
Ohr,
und
er
sei
sein
Knecht
ewig.
21:7 Verkauft
jemand
sein
Tochter
zur
Magd,
so
soll
sie
nicht
ausgehen
wie
die
Knechte.
21:8 Gefällt
sie
aber
ihrem
Herrn
nicht
und
will
er
sie
nicht
zur
Ehe
nehmen,
so
soll
er
sie
zu
lösen
geben.
Aber
unter
ein
fremdes
Volk
sie
zu
verkaufen
hat
er
nicht
Macht,
weil
er
sie
verschmäht
hat.
21:9 Vertraut
er
sie
aber
seinem
Sohn,
so
soll
er
Tochterrecht
an
ihr
tun.
21:10 Gibt
er
ihm
aber
noch
eine
andere,
so
soll
er
an
ihrer
Nahrung,
Kleidung
und
Eheschuld
nichts
abbrechen.
21:11 Tut
er
diese
drei
nicht,
so
soll
sie
frei
ausgehen
ohne
Lösegeld.
21:12 Wer
einen
Menschen
schlägt,
dass
er
stirbt,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:13 Hat
er
ihm
aber
nicht
nachgestellt,
sondern
Gott
hat
ihn
lassen
ungefähr
in
seine
Hände
fallen,
so
will
ich
dir
einen
Ort
bestimmen,
dahin
er
fliehen
soll.
21:14 Wo
aber
jemand
seinem
Nächsten
frevelt
und
ihn
mit
List
erwürgt,
so
sollst
du
denselben
von
meinem
Altar
nehmen,
dass
man
ihn
töte.
21:15 Wer
Vater
und
Mutter
schlägt,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:16 Wer
einen
Menschen
stiehlt,
es
sei,
dass
er
ihn
verkauft
oder
dass
man
ihn
bei
ihm
findet,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:17 Wer
Vater
und
Mutter
flucht,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:18 Wenn
Männer
mit
einander
hadern
und
einer
schlägt
den
andern
mit
einem
Stein
oder
mit
einer
Faust,
dass
er
nicht
stirbt,
sondern
zu
Bette
liegt:
21:19 kommt
er
auf,
dass
er
ausgeht
an
seinem
Stabe,
so
soll,
der
ihn
schlug,
unschuldig
sein,
nur
dass
er
ihm
bezahle,
was
er
versäumt
hat,
und
das
Arztgeld
gebe.
21:20 Wer
seinen
Knecht
oder
seine
Magd
schlägt
mit
einem
Stabe,
dass
sie
sterben
unter
seinen
Händen,
der
soll
darum
gestraft
werden.
21:21 Bleibt
er
aber
einen
oder
zwei
Tage
am
Leben,
so
soll
er
darum
nicht
gestraft
werden;
denn
es
ist
sein
Geld.
21:22 Wenn
Männer
hadern
und
verletzen
ein
schwangeres
Weib,
dass
ihr
die
Frucht
abgeht,
und
ihr
kein
Schade
widerfährt,
so
soll
man
ihn
um
Geld
strafen,
wieviel
des
Weibes
Mann
ihm
auflegt,
und
er
soll's
geben
nach
der
Schiedsrichter
Erkennen.
21:23 Kommt
ihr
aber
ein
Schade
daraus,
so
soll
er
lassen
Seele
um
Seele,
21:24 Auge
um
Auge,
Zahn
um
Zahn,
Hand
um
Hand,
Fuß
um
Fuß,
21:25 Brand
um
Brand,
Wunde
um
Wunde,
Beule
um
Beule.
21:26 Wenn
jemand
seinen
Knecht
oder
seine
Magd
in
ein
Auge
schlägt
und
verderbt
es,
der
soll
sie
frei
loslassen
um
das
Auge.
21:27 Desgleichen,
wenn
er
seinem
Knecht
oder
seiner
Magd
einen
Zahn
ausschlägt,
soll
er
sie
frei
loslassen
um
den
Zahn.
21:28 Wenn
ein
Ochse
einen
Mann
oder
ein
Weib
stößt,
dass
sie
sterben,
so
soll
man
den
Ochsen
steinigen
und
sein
Fleisch
nicht
essen;
so
ist
der
Herr
des
Ochsen
unschuldig.
21:29 Ist
aber
der
Ochse
zuvor
stößig
gewesen,
und
seinem
Herrn
ist's
angesagt,
und
hat
ihn
nicht
verwahrt,
und
er
tötet
darüber
einen
Mann
oder
ein
Weib,
so
soll
man
den
Ochsen
steinigen,
und
sein
Herr
soll
sterben.
21:30 Wird
man
aber
ein
Lösegeld
auf
ihn
legen,
so
soll
er
geben,
sein
Leben
zu
lösen,
was
man
ihm
auflegt.
21:31 Desgleichen
soll
man
mit
ihm
handeln,
wenn
er
Sohn
oder
Tochter
stößt.
21:32 Stößt
er
aber
einen
Knecht
oder
eine
Magd,
so
soll
er
ihrem
Herrn
dreißig
Silberlinge
geben,
und
den
Ochsen
soll
man
steinigen.
21:33 So
jemand
eine
Grube
auftut
oder
gräbt
eine
Grube
und
deckt
sie
nicht
zu,
und
es
fällt
ein
Ochse
oder
Esel
hinein,
21:34 so
soll's
der
Herr
der
Grube
mit
Geld
dem
andern
wiederbezahlen;
das
Aas
aber
soll
sein
sein.
21:35 Wenn
jemandes
Ochse
eines
andern
Ochsen
stößt,
dass
er
stirbt,
so
sollen
sie
den
lebendigen
Ochsen
verkaufen
und
das
Geld
teilen
und
das
Aas
auch
teilen.
21:36 Ist's
aber
kund
gewesen,
dass
der
Ochse
zuvor
stößig
war,
und
sein
Herr
hat
ihn
nicht
verwahrt,
so
soll
er
einen
Ochsen
für
den
andern
vergelten
und
das
Aas
haben.